Allgemeine Geschäftsbedingungen
A!B!C Personaldienstleistungs-GmbH, Wuppertal (Stand: Juli 2010)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die A!B!C Personaldienstleistungs-GmbH, geschäftsansässig: Kleiner Werth 34, 42275 Wuppertal (nachfolgend: A!B!C) stellt Arbeitskräfte (Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer) an andere Unternehmen (nachfolgend: Entleiher) zur Verfügung. Durch die erste Anforderung von Arbeitskräften erkennt der Entleiher diese AGB an.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Regelungen zwischen A!B!C und dem Entleiher, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten sind. Die AGB gelten auch für Niederlassungen der A!B!C.
1.3 Abweichende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von A!B!C schriftlich bestätigt werden.
2. RECHTLICHES
2.1 A!B!C besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW in Düsseldorf.
2.2 Ein Vertragsverhältnis durch die Arbeitnehmerüberlassung kommt nur zwischen A!B!C und dem Entleiher zustande. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
2.3 Da nur zwischen A!B!C und dem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bleibt A!B!C aus dieser Sicht Dienstgeber und ist verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen.
3. TARIFVERTRAG
Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt der zwischen DGB und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen, IGZ e. V. geschlossene Tarifvertrag.
4. QUALIFIKATION DES MITARBEITERS
Der Entleiher ist verpflichtet, A!B!C vor der Überlassung über die für den Arbeitsplatz erforderliche Eignung und Fachkenntnis, gesundheitliche Eignung und über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) zu informieren und A!B!C im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den Tätigkeitsorten des Mitarbeiters zu gewähren. Die Kosten für medizinische Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen trägt der Entleiher.
5. VERPFLICHTUNGEN DES ENTLEIHERS
5.1 Der Entleiher setzt Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbart wurden. Auch lässt er die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen.
5.2 Der Entleiher verpflichtet sich, dem Mitarbeiter keine Geldbeträge, Löhne oder sonstige Kostenvorschüsse zu zahlen.
5.3 Der Entleiher setzt den Mitarbeiter insbesondere nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt A!B!C insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
5.4 Der Entleiher hält beim Einsatz von Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
5.5 Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist A!B!C unverzüglich zu benachrichtigen, damit insbesondere die Unfallmeldung an die zuständige Behörde (§ 193 SGB VII) vorgenommen werden kann.
5.6 Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Daneben gibt der Entleiher A!B!C die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
5.7 Der Einsatz des Mitarbeiters bei dem Entleiher für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach schriftlicher Vereinbarung mit A!B!C erfolgen. Der Einsatz von Mitarbeitern für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart, verpflichtet den Entleiher zu adäquat erhöhtem Entgelt, wohingegen ein geringwertigerer Einsatz das Entgelt von A!B!C nicht vermindert. Dasselbe gilt sinngemäß für den Einsatz von Mitarbeitern an einem anderen Ort als dem vereinbarten.
6. ABRECHNUNG
6.1 Der Entleiher verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden des Mitarbeiters auf dem Formular „Stundenzettel“ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundenzettel am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Entleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
6.2 Die Abrechnung durch A!B!C erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Grundlage der Stundenzettel nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und möglichen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Mitarbeiter vom Entleiher eingesetzt worden ist (hierunter fällt auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft). Soweit dem Mitarbeiter Dienstreisen (inklusive Spesen etc.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig.
6.3 Der Entleiher ist verpflichtet, die Stundenzettel wöchentlich an A!B!C zu übermitteln und hat sicher zu stellen, dass die Mitarbeiter ihre Stundenzettel fristgerecht ausfüllen und an den Entleiher abgeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Stundenzettels durch den Entleiher ist A!B!C berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von A!B!C sind die den Stundenzetteln zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Entleihers zur Einsicht vorzulegen, und es ist A!B!C zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen.
Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche verrechnet A!B!C die angefallenen Stunden nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung eines Mitarbeiters wird sofort abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, es sei denn es wird etwas anderes einvernehmlich vereinbart.
6.4 Pro Abrechnungszeitraum hat A!B!C eine übersichtliche Rechnung zu erstellen, auf der Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen sind. Die Rechnungslegung hat nach Mitarbeiter, soweit dies tunlich ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oder ähnlichem gegliedert, zu erfolgen.
Stellt der Entleiher zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies A!B!C unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. A!B!C wird über den strittigen Betrag eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.
Gerät der Kunde in Verzug, was spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung der Fall ist, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu entrichten. A!B!C behält sich das Recht vor, einen höheren Zinssatz auf Nachweis geltend zu machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich A!B!C vor.
7. VERPFLICHTUNGEN/HAFTUNG VON A!B!C
7.1 Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Mitarbeiters hat A!B!C dem Entleiher in angemessener Zeit gleichwertigen Ersatz zu stellen. Verfügt A!B!C allerdings nicht über einen adäquaten Mitarbeiter und kann eine Arbeitsleistung beim Entleiher nicht sichergestellt werden,, haftet A!B!C nicht für mögliche Ausfälle beim Entleiher.
7.2 A!B!C hat die Mitarbeiter bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Entleihers mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen. Mangels anderer Vereinbarungen hat A!B!C nur für durchschnittliche, berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der Mitarbeiter einzustehen. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet.
7.3 Bei der Verletzung der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters haftet A!B!C nur für den unmittelbar durch das Auswahlverschulden bei dem Entleiher entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch auch nur insoweit, als eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch A!B!C vorliegt und die mangelnde Eignung des Mitarbeiters nicht ohnehin für den Entleiher erkennbar ist.
Eine Haftung von A!B!C für vom Mitarbeiter verursachte Schäden im Betrieb des Entleihers, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurück zu führen sind, oder für Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn des Entleihers scheidet aus.
7.4 A!B!C haftet nicht, soweit der Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie z. B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen oder Geldtransporten beauftragt wird. Die Haftung von A!B!C für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenfalls ausgeschlossen. Es obliegt einzig und allein dem Entleiher, sich gegen solche Risiken zu schützen.
7.5 A!B!C hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Sofern eine Haftung von A!B!C besteht, ist der Ersatz auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss auf Grund der mitgeteilten Umstände typischer Weise zu rechnen war, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.
8. MÄNGELANZEIGE/BEANSTANDUNGEN
Der Entleiher ist verpflichtet, Beanstandungen oder mangelhafte Arbeiten gegenüber A!B!C unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen, Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis des Entleihers, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
9. HÖHERE GEWALT
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäß Vertragsdurchführung seitens A!B!C erschwert oder gefährdet wird, behält sich A!B!C vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10. VERMITTLUNGSPROVISION A!B!C
Bei Übernahme/Vermittlung eines Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet A!B!C unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision. Diese entspricht dem dreifachen Betrag des vertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters.
11. VERSCHWIEGENHEIT
Der Entleiher und A!B!C verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden, der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftigen Daten ausnahmslos vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese Daten waren zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme in ihrer Gesamtheit bereits öffentlich bekannt oder werden dies später vor der Offenbarung durch die Vertragsteile. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit bestehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf die überlassenen Mitarbeiter zu übertragen.
Schließlich sind die Vertragsparteien zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
12. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von A!B!C. Als Gerichtsstand wird Wuppertal vereinbart.
13. SONSTIGES
A!B!C behält sich vor, bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die vereinbarten Vertragsbedingungen wie auch unter Umständen diese AGB anzupassen. Insbesondere behält sich A!B!C das Recht vor, eine Erhöhung der Stundentarife vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die A!B!C nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
14. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten Bestimmungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen davon unberührt. Solche Bestimmungen werden sodann automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigen Zweck wieder geben.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, sofern sie von A!B!C schriftlich bestätigt wurden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A!B!C Personaldienstleistungs-GmbH Wuppertal, Wuppertal (Stand: Januar 2011)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die A!B!C Personaldienstleistungs-GmbH Wuppertal, geschäftsansässig: Kleiner Werth 34, 42275 Wuppertal (nachfolgend: A!B!C) stellt Arbeitskräfte (Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer) an andere Unternehmen (nachfolgend: Entleiher) zur Verfügung. Durch die erste Anforderung von Arbeitskräften erkennt der Entleiher diese AGB an.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Regelungen zwischen A!B!C und dem Entleiher, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten sind. Die AGB gelten auch für Niederlassungen der A!B!C.
1.3 Abweichende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von A!B!C schriftlich bestätigt werden.
2. RECHTLICHES
2.1 A!B!C besitzt eine befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW in Düsseldorf.
2.2 Ein Vertragsverhältnis durch die Arbeitnehmerüberlassung kommt nur zwischen A!B!C und dem Entleiher zustande. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
2.3 Da nur zwischen A!B!C und dem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bleibt A!B!C aus dieser Sicht Dienstgeber und ist verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen.
3. TARIFVERTRAG
Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt der zwischen DGB und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen, IGZ e. V. geschlossene Tarifvertrag sowie der der IG Metall, allerdings nur ausschließlich hinsichtlich eines Mindestlohns von € 8,50 / h.
4. QUALIFIKATION DES MITARBEITERS
Der Entleiher ist verpflichtet, A!B!C vor der Überlassung über die für den Arbeitsplatz erforderliche Eignung und Fachkenntnis, gesundheitliche Eignung und über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) zu informieren und A!B!C im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den Tätigkeitsorten des Mitarbeiters zu gewähren. Die Kosten für medizinische Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen trägt der Entleiher.
5. VERPFLICHTUNGEN DES ENTLEIHERS
5.1 Der Entleiher setzt Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbart wurden. Auch lässt er die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen.
5.2 Der Entleiher verpflichtet sich, dem Mitarbeiter keine Geldbeträge, Löhne oder sonstige Kostenvorschüsse zu zahlen.
5.3 Der Entleiher setzt den Mitarbeiter insbesondere nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt A!B!C insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
5.4 Der Entleiher hält beim Einsatz von Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
5.5 Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist A!B!C unverzüglich zu benachrichtigen, damit insbesondere die Unfallmeldung an die zuständige Behörde (§ 193 SGB VII) vorgenommen werden kann.
5.6 Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Daneben gibt der Entleiher A!B!C die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
5.7 Der Einsatz des Mitarbeiters bei dem Entleiher für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach schriftlicher Vereinbarung mit A!B!C erfolgen. Der Einsatz von Mitarbeitern für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart, verpflichtet den Entleiher zu adäquat erhöhtem Entgelt, wohingegen ein geringwertigerer Einsatz das Entgelt von A!B!C nicht vermindert. Dasselbe gilt sinngemäß für den Einsatz von Mitarbeitern an einem anderen Ort als dem vereinbarten.
6. ABRECHNUNG
6.1 Der Entleiher verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden des Mitarbeiters auf dem Formular „Stundenzettel“ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundenzettel am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Entleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
6.2 Die Abrechnung durch A!B!C erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Grundlage der Stundenzettel nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und möglichen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Mitarbeiter vom Entleiher eingesetzt worden ist (hierunter fällt auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft). Soweit dem Mitarbeiter Dienstreisen (inklusive Spesen etc.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig.
6.3 Der Entleiher ist verpflichtet, die Stundenzettel wöchentlich an A!B!C zu übermitteln und hat sicher zu stellen, dass die Mitarbeiter ihre Stundenzettel fristgerecht ausfüllen und an den Entleiher abgeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Stundenzettels durch den Entleiher ist A!B!C berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von A!B!C sind die den Stundenzetteln zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Entleihers zur Einsicht vorzulegen, und es ist A!B!C zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen.
Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche verrechnet A!B!C die angefallenen Stunden nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung eines Mitarbeiters wird sofort abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, es sei denn es wird etwas anderes einvernehmlich vereinbart.
6.4 Pro Abrechnungszeitraum hat A!B!C eine übersichtliche Rechnung zu erstellen, auf der Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen sind. Die Rechnungslegung hat nach Mitarbeiter, soweit dies tunlich ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oder ähnlichem gegliedert, zu erfolgen.
Stellt der Entleiher zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies A!B!C unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. A!B!C wird über den strittigen Betrag eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.
Gerät der Kunde in Verzug, was spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung der Fall ist, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu entrichten. A!B!C behält sich das Recht vor, einen höheren Zinssatz auf Nachweis geltend zu machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich A!B!C vor.
7. VERPFLICHTUNGEN/HAFTUNG VON A!B!C
7.1 Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Mitarbeiters hat A!B!C dem Entleiher in angemessener Zeit gleichwertigen Ersatz zu stellen. Verfügt A!B!C allerdings nicht über einen adäquaten Mitarbeiter und kann eine Arbeitsleistung beim Entleiher nicht sichergestellt werden, haftet A!B!C nicht für mögliche Ausfälle beim Entleiher.
7.2 A!B!C hat die Mitarbeiter bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Entleihers mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen. Mangels anderer Vereinbarungen hat A!B!C nur für durchschnittliche, berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der Mitarbeiter einzustehen. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet.
7.3 Bei der Verletzung der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters haftet A!B!C nur für den unmittelbar durch das Auswahlverschulden bei dem Entleiher entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch auch nur insoweit, als eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch A!B!C vorliegt und die mangelnde Eignung des Mitarbeiters nicht ohnehin für den Entleiher erkennbar ist.
Eine Haftung von A!B!C für vom Mitarbeiter verursachte Schäden im Betrieb des Entleihers, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurück zu führen sind, oder für Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn des Entleihers scheidet aus.
7.4 A!B!C haftet nicht, soweit der Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie z. B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen oder Geldtransporten beauftragt wird. Die Haftung von A!B!C für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenfalls ausgeschlossen. Es obliegt einzig und allein dem Entleiher, sich gegen solche Risiken zu schützen.
7.5 A!B!C hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Sofern eine Haftung von A!B!C besteht, ist der Ersatz auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluß auf Grund der mitgeteilten Umstände typischer Weise zu rechnen war, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.
8. MÄNGELANZEIGE/BEANSTANDUNGEN
Der Entleiher ist verpflichtet, Beanstandungen oder mangelhafte Arbeiten gegenüber A!B!C unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen, Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis des Entleihers, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
9. HÖHERE GEWALT
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäß Vertragsdurchführung seitens A!B!C erschwert oder gefährdet wird, behält sich A!B!C vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10. VERMITTLUNGSPROVISION A!B!C
Bei Übernahme/Vermittlung eines Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet A!B!C unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision. Diese entspricht dem dreifachen Betrag des vertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters.
11. VERSCHWIEGENHEIT
Der Entleiher und A!B!C verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden, der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftigen Daten ausnahmslos vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese Daten waren zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme in ihrer Gesamtheit bereits öffentlich bekannt oder werden dies später vor der Offenbarung durch die Vertragsteile. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit bestehen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf die überlassenen Mitarbeiter zu übertragen. Schließlich sind die Vertragsparteien zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
12. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von A!B!C. Als Gerichtsstand wird Wuppertal vereinbart.
13. SONSTIGES
A!B!C behält sich vor, bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die vereinbarten Vertragsbedingungen wie auch unter Umständen diese AGB anzupassen. Insbesondere behält sich A!B!C das Recht vor, eine Erhöhung der Stundentarife vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die A!B!C nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
14. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten Bestimmungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen davon unberührt. Solche Bestimmungen werden sodann automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigen Zweck wieder geben.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, sofern sie von A!B!C schriftlich bestätigt wurden.
